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Freiwilligendienst an öffentlichen Schulen


Eine ganze Reihe der Freiwilligendienstleistenden im FÖJ ist in öffentlichen Schulen tätig. In diesen Fällen gelten einige Besonderheiten.

Der Einsatz von Freiwilligen in öffentlichen Schulen ist zum 01.08.2019 mit dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums (SVBl. 7/2019, S.351ff) neu geregelt worden. Der Erlass gilt sowohl für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG), als auch nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFD).
Er steht zum Download bereit, ebenso ein von uns für die Schulen erstelltes Merkblatt .


Insbesondere müssen öffentliche Schulen mit ihren Freiwilligendienstleistenden eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Ab dem Jahrgang 2020/2021 darf also nicht mehr unsere „normale“ FÖJ-Vereinbarung verwendet werden, sondern die FÖJ-Vereinbarung für öffentliche Schulen. Darüber hinaus sind eine Zusatzvereinbarung und eine Zielvereinbarung obligatorisch. Alle drei Dokumente finden Sie hier zum Download.





Freie Schulen oder Schulen in kirchlicher Trägerschaft sind an diese Vorgaben nicht gebunden. Sie verwenden daher bitte die FÖJ - Vereinbarung - normales FÖJ .
Barfussraupe
Du hast noch Fragen?

Ruf gern an.

Mirjam Becker
Tel.: 05199/989-21

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